BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
ST.
JOHANN IM PONGAU
TEL. (06412) 6101 - 6259
BETREFF
FAX (06412) 6101 - 6219
bh-st-johann@salzburg.gv.at
STATUTEN
des
Kultur- und Museumsvereines Pfarrwe
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der
Verein führt den Namen "Kultur - und Museumsverein
Pfarrwerfen" und hat seinen Sitz in 5452 Pfarrwerfen. Er
erstreckt seine Tätigkeit auf kulturelle Aktivitäten und
die Erhaltung und Belebung der örtlichen Kulturgüter.
§ 2
Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt: die Organisation und Durchführung kultureller
Aktivitäten, sowie die Erhaltung und Belebung der Pfarrwerfener
Kulturgüter. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls
geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durcha)
Erstellung eines jährlichen Kulturprogrammes b) Zusammenarbeit
mit der Gemeinde Pfarrwerfen, dem Tourismusverband, der
Pfarrgemeinde, den Ortsvereinen und der Wirtschaft
§ 3
Aufbringung
der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des
Zweckes werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen c) Subvention durch Gemeinde
Pfarrwerfen, Tourismusverband und öffentl. Körperschaften
d) Sponsoren und Förderer
§ 4
Mitgliede
Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in: a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
Zu a),Als ordentliche Mitglieder gelten
jene physischen (und juristischen) Personen, die an
,
allen
Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
Zu b)
Fördermitglieder sind physische (und juristische) Personen, die
die Vereinszwecke zu
fördern beabsichtigen, aber an den
Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht
teilnehmen
wollen.
Wünschenswert ist die Mitgliedschaft der
Mitglieder des Kulturausschusses der Gemeinde Pfarrwerfen.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
Über
die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor der
Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Proponenten ( das Proponentenkomitee). Diese Mitgliedschaft wird erst
anläßlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch: a) den Tod bei physischen und Aufhören
der Rechtspersönlichkeit der juristischen
Personen b) den
freiwilligen Austritt c) den Ausschluß
Zu b) Der
freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich
bekanntzugeben. Zu c) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem
Verein kann durch den Vorstand erfolgen: aa) wegen unehrenhafter
oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des
Vereines gerichtet sind.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder
auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das
Vereinsvermögen Anspruch.
§7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden bei den Generalversammlungen beschlossen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Die
ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der
Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Alle
Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in
Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden
Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche
Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die
Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern und
sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse
seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht,
alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich
sein könnte.
§ 10
Organe des Vereines
Organe
des Vereines sind:
a) die Generalversammlung,
b) der
Vereinsvorstand,
c) die Rechnungsprüfer.
§ 11
Die
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich im September statt.
Eine außerordentliche
Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung
der
Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand
beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn
dies von
der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10%
sämtlicher
Mitglieder unter Angabe der Gründe beim
Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außeror
dentliche
Generalversammlung ist spätestens zwei Wochen vom Zeitpunkt des
Beschlusses,
bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens
einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei
außerordentlichen Generalversammlungen ist eine
Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt,
Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind
gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben das Recht,
Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch
müssen diese spätestens 1 Woche vor Abhaltung derselben
beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Gültige
Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können
nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Die
Generalversammlung ist bei ordentlicher Ausschreibung unabhängig
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Wenn
über Statutenänderungen oder über die Auflösung
des Vereines zu beschließen ist,
so
ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen
Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf
Verlangen von mindestens
einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim
mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei
Stimmen gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den
Vorsitz in der Generalversammlung fahrt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist,
das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über die
Verhandlungen jeder Generalversammlung ist vom Schriftführer
bzw. der Schriftführerin ein Protokoll zu führen, aus
welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit
und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein
müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen
Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12
Wirkungskreis der Generalversamml
a)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über
den Rechnungsab
schluß, sowie Beschlußfassung
darüber;
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c)
Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand
vorgelegten Anträge,
d) Entscheidung über Einsprüche
gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
e) Beschlußfassung
über Statutenänderungen.
Bezüglich
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines siehe
§ 19.
§ 13
Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann,
Obmannstellvertreter, Schriftführer, Kassier und 4 weiteren
Beisitzern.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat, solange er beschlußfähig ist, bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Ist der Vorstand infolge
Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlußfähig,
so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu
wählen.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt 3 Jahre, aufjeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen und mindestens ein Drittel derselben erschienen sind.
Zur
Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die
einfache Stimmenmehrheit-, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird vom Obmann, in
dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schrift
lich oder
mündlich einber-ufen. Ober begründetes Verlangen von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des
Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
Ober die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer
Anwendung des § 11,
letzter Absatz, zu führen,
welches vom Vorsitzenden und vorn Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Die Geschäftsführung des Vereines kann vorn
Obmann selber wahrgenommen werden. Bei steigendem Arbeitsaufkommen
kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.
§14
Wirkungskreis des Vorstandes
Der
Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines
und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte
entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen
Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
b) Einberufung der
ordentlichen und von außerordentlichen
Generalversammlungen-,
c) Vorbereitung der Anträge für
die Generalversammlung,
d) Obsorge für den Vollzug der von
der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse,
e ) Die
Aufnahme und den Ausschluß ordentlicher Mitglieder und
Fördermitglieder,
Entscheidung über alle
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalver
sammlung
vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung
vorbe
halten hat,
g) Der Vorstand beschließt eine
Geschäftsordnung.
h) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner
Mitte Unterausschüsse einzusetzen und
diesen die Erledigung
bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die
Beiziehung
außenstehender Personen beschließen.
i) Aufnahme,
Kündigung und Entlassung von eventuellen Angestellten,
Dienst
nehmem oder mit der Durchführung von Aufgaben bzw.
Arbeiten beauftragter
Personen.
j) Erstellung eines
Kulturprogrammes.
§15
Obliegenheiten
der Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein in
allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz
im Vorstand und in der Generalversammlung.
Wichtige
Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem
Obmannstellvertreter.
Der Schriftführer hat den Obmann
bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm
obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der
Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied
des Vorstandes oder einem Vereinsangestellten übertragen.
Bei
Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen
nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die
Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu
treffen.
§16
Schlichtung von Streitigkeite
In
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus
fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintem endgültig.
§ 17
Rechnungsprüfer
Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt
die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
§18
Auflösung des-Vereines
Die
Auflösung des Vereines kann nur bei einer ordentlichen
Generalversammlung bzw. in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung
fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde
Pfarrwerfen für kulturelle Zwecke zu.
Pfarrwerfen, am 0 1. 07. 2003